Legalium - Rechtsanwälte und Steuerberater Spanien
Teneriffa - Gran Canaria - Madrid - Barcelona - Mallorca - Berlin - Hannover - Tettnang
Gran Canaria ZEC 2021
Es werden Änderungen in Bezug auf die Zielsetzung, den subjektiven Anwendungsbereich, den Gesellschaftszweck und der Körperschaftssteuer der Kanarischen Sonderzone vorgenommen.
L 19/1994 art.28, 31, 44.5 y 6 y disp.adic.14ª bis redacc L 8/2018 art.1.35, 36, 38 y 43, BOE 6-11-18;
L 8/2018 disp.final única, BOE 6-11-18
Im Allgemeinen wurden am 07.11.2018 die folgenden Neuerungen in die Verordnung der Kanarischen Sonderzone (ZEC) aufgenommen:
Neuerungen, ab 07.11.2018 in Kraft
- Bezüglich der Zielsetzung wird die Schaffung von qualitativen Arbeitsplätzen hinzugefügt.
- In Bezug auf den subjektiven Anwendungsbereich wird die Voraussetzung der Außergewöhnlichkeit für die Genehmigung der Registrierung oder das Fortbestehen im ZEC-System von Unternehmen, die die Investitionsvoraussetzung nicht erfüllen, beseitigt, wenn die Anzahl der zu schaffenden Arbeitsplätze und das durchschnittliche Jahrespersonal das vorgesehene Minimum überschreiten.
- In Bezug auf den Gesellschaftszweck werden die wirtschaftlichen Tätigkeiten durch Aktualisierung der Liste der wirtschaftlichen Tätigkeiten im Anhang zu den Vorschriften geändert.
- In Bezug auf die Anreize in der Körperschaftssteuer wird festgelegt, dass für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage, die den tatsächlich und wesentlich im geografischen Geltungsbereich der Sonderzone durchgeführten Tätigkeiten entspricht, EDV-Anwendungen, gewerbliche Schutzrechte, die nicht nur Unterscheidungsmerkmale des Steuerzahlers oder seiner Produkte sind, und geistige Eigentumsrechte, soweit sie mit Mitteln der im Geltungsbereich der Sonderzone ansässigen Stelle geschaffen wurden, als in der Sonderzone ansässig gelten, sofern ihre wirtschaftliche Nutzung aus dem genannten Geltungsbereich der Sonderzone gesteuert, durchgeführt, vertraglich vereinbart, vertrieben, organisiert und abgerechnet wird.
Ebenso wird mit Wirkung seit dem 01.01.2015 festgelegt, dass die Steuerschuld, die sich aus der Anwendung des nach den Regeln berechneten besonderen Steuersatzes auf die Bemessungsgrundlage ergibt, in jedem Fall der folgenden Obergrenze unterliegt.
Die Reduzierung der vollen Steuerschuld in jedem Steuerzeitraum, nachdem der besondere Steuersatz der ZEC-Unternehmen im Verhältnis zum allgemeinen Körperschaftssteuersatz angewendet wurde, darf 30 % des Nettoumsatzes der ZEC-Unternehmen nicht überschreiten, unabhängig davon, zu welchem Sektor die Unternehmen gehören.
Schließlich wird mit Wirkung für Steuerperioden, die am oder nach dem 01.01.2018 begonnen haben, festgestellt, dass die Anwendung des besonderen Steuersatzes bei Zweigniederlassungen der Sonderzone von Unternehmen mit steuerlichem Wohnsitz in Spanien sie nicht daran hindert, Teil einer Steuergruppe zu sein (Nr. 6095 2018).
Der Teil der Steuerbemessungsgrundlage des Unternehmens, der Teil einer Steuergruppe ist und der auf die Zweigniederlassung der Sonderzone entfällt, ist jedoch nicht in der individuellen Steuerbemessungsgrundlage des Unternehmens zum Zwecke der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage der Steuergruppe enthalten und muss gemäß den durch die Verordnung festgelegten Bedingungen separat angegeben werden.
Hinweis
Im Hinblick auf die Befugnisse des Vorstands des Konsortiums der Sonderzone der Kanarischen Inseln wird festgelegt, dass er alle Berichte herausgeben und veröffentlichen muss, die in Bezug auf die in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten angefordert werden, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der mit der Sonderzone verbundenen qualitativen Beschäftigung (L 19/1994 Art. 38 redacc L 8/2018).
Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?
Kontakt Deutschland
07542 937 982
Kontakt Gran Canaria
0034 928 143 615
Fax Gran Canaria
0034 922 789 358
Kontakt Email
info@legalium.com