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Erben in Spanien ohne deutschen Erbschein
Mit der Rechtsprechung vom 14.04.2014 aus Las Palmas de Gran Canaria, wurde bestätigt, dass die Grundbuchämter in Spanien, nicht in jedem Fall einen deutschen Erbschein verlangen können, wenn es um die Grundbuchumschreibung aufgrund einer deutschen Erbschaft geht.
Im vorliegenden Fall hat ein spanischer Notar die gesetzliche Erbfolge nach deutschem Recht beurteilt, nachdem ihm eine entsprechende konsularische Bescheinigung vorgelegt wurde.
Das Grundbuchamt in Tias, Las Palmas de Gran Canaria, hatte den deutschen Erbschein verlangt und die Grundbuchumschreibung gehemmt. Das Gericht in Las Palmas hat dem deutschen Erben recht gegeben.
Das Urteil ist richtungsweisend und zukunftsorientiert, da mit der europäischen Erbrechtsverordnung die Zuständigkeit der Nachlassgerichte und damit der Erbenfeststellung dem Notariat am letzten ständigen Wohnsitz des Erblassers gebührt.
Folglich werden spanische Notare in Zukunft auch deutsche Erbscheine bzw. dann das europäische Nachlassverzeichnis ausstellen müssen.
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